Einer der Kernpunkte der EU-Geheimnisschutzrichtlinie ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses (Art. 2 Nr. 2). Es muss sich um Informationen handeln, die geheim in der Hinsicht sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in ihrer genauen Anordnung der Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Des Weiteren müssen die Informationen von kommerziellem Wert sein und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Um den rechtlichen, aber auch tatsächlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten, ist es wichtig, zunächst einmal zu erfassen, welche Informationen und welches Know-how als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Rechts angesehen werden können, damit in Bezug auf diese Informationen und dieses Know-how Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden können. Hilfreich kann neben der konkreten Erfassung einzelner Informationen auch die Aufstellung betriebsinterner Definitionen sein, um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse zu erfassen, bevor diese entstehen.